Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen: Förderverein der Lindenschule Bautzen.

Der Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen.

3 .Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Bautzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von schulischer Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Lindenschule (Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Bautzen) u.a. durch Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, zusätzlichen Ausstattungsgegenständen sowie kulturelle Veranstaltungen und Klassenfahrten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche volljährige Personen sowie   

Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmevertrag nach freiem Ermessen.     

Eine Ablehnung des Vertrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a) durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),

b) freiwilligen Austritt

c)  Ausschluss

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Austritt kann nur           mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich möglichst bis zum Ende des dritten Quartals kassiert.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Erforderliche Auslagen, die ihm bei der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstehen, sind zu ersetzten.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassenwart und zwei Beisitzern.

3. Der Vorstand kann sich selbst durch Zuwahlen ergänzen, wenn ein Mitglied des             Vorstandes ausscheidet; die Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Genehmigt die Mitgliederversammlung die Zuwahl nicht, so wählt diese selbst die Ersatzperson für den Ausgeschiedenen.

4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung   von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,        

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlungen

1. Mindestens alle zwei Jahre, möglichst bis zum Ende des dritten Quartals, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Diese Versammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenprüfbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres entgegen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einer Mehrheit der Anwesenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins sowie das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.  

Alle Mitglieder, auch juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben eine Stimme.

Bei Beschlüssen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gewertet.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Es wird den Vereinsmitgliedern auf Antrag ermöglicht, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der   abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der   Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung ebenso drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die für die Dauer von zwei Amtsjahren von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfern haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. 

2. Der Mitgliederversammlung muss jeweils vor der Neuwahl des Vorstandes ein Kassenprüfungsbericht vorgelegt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lindenschule Bautzen zwecks Verwendung für Förderung von schulischer Bildung und Erziehung der Schüler dieser Schule.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Bautzen, den 21.04.2021